Der „Neue„ Artikel 7 – Datenschutz
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
( 1 ) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung nur zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der Verordnungen ( EG ) Nr. 561/2006 , ( EG ) Nr. 1071/ 2009 , EG Nr. 1072/2009 und ( EG ) Nr. 1073 / 2009 , der Richtlinien 92/6/EWG , 92/106 EWG und 2002/15/EG sowie , was die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr betrifft, der Richtlinien 96/71/EG , 2014/67/EU und ( EU ) 2020 / …..erfolgt .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher , dass personenbezogene Daten gegen andere Verwendung als die strikt mit den in Absatz 1 genannten Rechtsakten der Union zusammenhängende Verwendung in Bezug auf Folgendes geschützt werden:
a ) Nutzung eines globalen Satellitennavigationssystems ( GNSS ) für die Aufzeichnung von Standortdaten gemäß Artikel 8 ,
b ) Nutzung der Fernkommunikation zu Kontrollzwecken gemäß Artikel 9 , Nutzung eines Fahrtenschreibers mit einer harmonisierten Schnittstelle gemäß Artikel 10 , elektronischer Austausch von Informationen über Fahrerkarten gemäß Artikel 31 und insbesondere grenzüberschreitender Austausch dieser Daten mit Drittländern , und
c ) Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Verkehrsunternehmen gemäß Artikel 33.
( 3 ) Der digitale Fahrtenschreiber muss so konstruiert sein , dass er die Privatsphäre schützt. Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
( 4 ) Die Fahrzeugeigentümer , die Verkehrsunternehmen und jede sonstige betroffene Stelle halten , soweit anwendbar , die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein.
„ 5 „ Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„ 1 ) Um die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wird der Standort des Fahrzeugs an folgenden Punkten oder am nächstgelegenen Ort , an dem das Satellitensignal verfügbar ist, automatisch aufgezeichnet :
- Standort zu Beginn der täglichen Arbeitszeit ;
jedes Mal , wenn das Fahrzeug die Grenzen eines Mitgliedstaats überschreitet ;
- bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs :
- nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit und
- Standort am Ende der täglichen Arbeitszeit.
Um die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kontrollbehörden zu erleichtern , zeichnet der intelligente Fahrtenschreiber gemäß den Anforderungen der Verordnung ( EG ) Nr. 561/2006 ferner auf , ob das Fahrzeug für die Beförderung von Gütern oder Personen benutzt wurde.
Dazu müssen Fahrzeuge , die 36 Monate nach Inkrafttreten der Einzelvorschriften gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstmals zugelassen werden, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein , der an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angebunden ist.
Die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlicher Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich und gemäß Unterabsatz 2 gilt jedoch für Fahrzeuge , die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Einzelvorschriften in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen wurden , unbeschadet der Pflicht zur späteren Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 4 .
Hier in diesem Artikel sind wir an dem wunden Punkt des Datenschutz und der Privatsphäre angekommen die nicht hoch genug anzusehen ist ! Auch wenn es in dem Wust an Verordnungen und Artikeln schwer ist mitzukommen, öfter lesen und verinnerlichen ist mit Sicherheit für euch alle Hilfreich im täglichen Arbeitsleben .
Mit kollegialen Gruß eure Kollegen von der ….......