Der EuGH hat geurteilt!

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Auf Grundlage einer in Polen ausgetragenen Rechtsauseinandersetzung kam es am Ende vor dem europäischen Gerichtshof zu einem bemerkenswerten Urteil für die Arbeitnehmerseite.

Grundlage war die Auseinandersetzung vor einem polnischen Gericht die zwischen einem Arbeitnehmer, der einen befristeten Arbeitsvertrag angestellt war, und seinem ehemaligen Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer im Einklang mit dem nationalen dortigen Recht den Vertrag ohne Angabe von Gründen bzw. Kündigungsgründen eine ordentliche Kündigung ausgesprochen.

Das sah der Arbeitnehmer jedoch nicht ein und fühlte sich ungerecht behandelt und machte geltend, dass die gegenüber ihm ausgesprochene Kündigung ungerechtfertigt sei. Er begründete das mit seiner Meinung, dass die fehlende Angabe von Kündigungsgründen gegen den Grundsatz der „Nichtdiskriminierung“ verstoße, der im geltenden Unionsrecht als auch im polnischen Recht verankert ist.

Denn nach geltendem polnischem Recht besteht bei der Auflösung von unbefristeten Arbeitsverträgen die Pflicht einer Mitteilung über die Gründe einer Kündigung.

Der EuGH kam zu folgendes grundsätzliches Urteil in dieser Sache.

Er wies zuerst darauf hin, dass die geltenden Rahmenvereinbarungen durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung das Ziel hat, die Qualität der befristeten Arbeitsverhältnisse wirkungsvoll zu verbessern.

Wird nun der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht über die Gründe seiner Kündigung also seines Arbeitsvertrags informiert, so wird ihm eine für ihn wichtige Information vorenthalten, die für die Beurteilung von großer Bedeutung ist, ob die Kündigung ungerechtfertigt gewesen ist!

Dadurch fehlt dem betroffenen Arbeitnehmer schon im Vorfeld jede Information darüber, was für die Entscheidung über eine mögliche Klageerhebung seinerseits dagegen ausschlaggebend sein kann.

Hier ist es dringend Sache des nationalen polnischen Gerichts, zu prüfen, ob sich der befristet beschäftigte Arbeitnehmer in einer gleichen oder vergleichbaren Situation befindet wie ein Arbeitnehmer, der vom selben Arbeitgeber unbefristet eingestellt worden ist.

Es gibt laut EuGH keine Rechtfertigung dafür, dass die bloße temporäre Natur der Beschäftigungsverhältnisse die schlechtere Behandlung der befristet, angestellten Arbeitnehmerrechtfertigt.

Auch wird mit dieser Form der abgeschlossenen Arbeitsverträge verbundene Flexibilität durch die Pflicht einer Mitteilung der Kündigungsgründe nicht beeinträchtigt!

Das polnische Gericht hat die volle Wirkung des Unionsrecht zu gewährleisten und ist im zugrunde liegenden Fall nicht verpflichtet, die nationalen Bestimmungen nur deshalb auszuschließen, weil sie gegen die Rahmenvereinbarung verstößt.

In einem Rechtsstreit wie hier, zwischen Privatpersonen kann die Rahmenvereinbarung, die im Anhang einer entsprechenden Richtlinie enthalten ist, nämlich nicht zur Anwendung kommen.

 

Die hier in Rede stehende Ungleichbehandlung verletzt jedoch gravierend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dass durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert, also gewährleistet wird. Wenn nun aber das anwendbare nationale Recht nicht unionskonform ausgelegt werden kann, ist das nationale Gericht dazu verpflichtet, die in Rede stehende nationale Regelung so weit unangewendet zu lassen, als es erforderlich ist, um für die volle Wirksamkeit dieses Grundrechts zu sorgen.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.02.2024

-C – 715/20 –

Dieses Urteil ist auch für unsere Arbeitnehmer von Bedeutung und sollte nicht unterschätzt werden. Es macht einen gewaltigen Unterschied wen ein befristeter Arbeitsvertrag ordentlich ausläuft ohne jegliche anderen Gründe. Oder aber für euch nicht einsehbaren negativen und ungerechtfertigten Gründen beendet wird!

GTL wir sind diejenigen von denen andere behaupten, wir sind „Gruppenegoistisch“ unterwegs in der Arbeitswelt! Nun, wir fühlen uns für die „Gruppen“ der real arbeitenden Männer und Frauen verantwortlich und nicht anderen idiologischen Verneblungen.

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