Das Konstrukt der Probezeit.
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Es wird ja bekanntlich viel darüber gesprochen für wie „Gefährlich „für den Arbeitnehmer die Probezeit anzusehen ist . Stellt sich doch gleich für uns alle, stimmt das alles was da so erzählt wird?
Die Probezeit muss nicht immer für sechs Monate vereinbart worden sein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer! Es können auch ein oder zwei Monate sein! Da gibt es den Begriff wie …. bei einem angestrebten befristeten Arbeitsverhältnis muss die vereinbarte Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrages stehen. Das kann dann schon ein angestrebtes Ziel eines befristeten Arbeitsvertrags von einem Jahr durchaus sein.
Und ja natürlich erwirbt der Arbeitnehmer, der sich in der Probezeit befindet, auch geltende Urlaubsansprüche! Also für jeden vollen Monat sind das natürlich ein zwölftel des Urlaubsanspruchs, der dann auch vom Arbeitnehmer genommen werden darf.
Und dann kommt das Thema des Krankengeldes während der Probezeit das von einer Erkrankung im Allgemeinen oder auch durch einen Unfall beansprucht werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass im ersten Monat also den ersten vier Wochen kein Anspruch auf die sogenannte „Entgeltfortzahlung„ für uns besteht ! Erst danach haben wir als Betroffene einen geltenden Anspruch darauf. Aber natürlich nur für sechs Wochen. Es kann sein das nach den sechs Wochen die Krankenkassen oder aber auch bei einem Arbeitsunfall die Berufsgenossenschaften mit eingebunden sind.
Nun ist es ja so dass das Kündigungsschutzgesetz durch die vereinbarte sechsmonatige Probezeit natürlich nicht anwendbar ist, aber trotzdem greift der gesetzliche Mindestschutz vor krankheitsbedingten Kündigungen. Wir haben als Arbeitnehmer hier die Möglichkeit vor einem Arbeitsgericht zu klagen um es überprüfen zu lassen, ob die sogenannte Probezeitkündigung unwirksam ist.
Und was ist mit einer fristlosen Kündigung, die uns erreicht? Ja, eine fristlose Kündigung ist auch in der Probezeit für den Arbeitgeber eine Option, die erlaubt ist. Die ist aber nur aus einem wichtigen Grund erlaubt.
Aber auch gegen eine ordentliche Kündigung, die ausgesprochen wurde während der Probezeit, kann eine Kündigungsschutzklage für uns zum Erfolg führen. Und das kommt sehr sehr häufig vor. Das kann vor dem Hintergrund sein, wenn z.B. sittenwidrig oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen wurde.
Da ist derzeit ein neues Problem zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und das ist die Corona – Impfung, die vom Arbeitgeber erwartet wird!
Wenn der Arbeitgeber drängt (auch uns die in der Probezeit sind) sich Impfen zu lassen kann es zu Konflikten kommen! Denn den Arbeitgebern ist es rechtlich nicht erlaubt eine fehlende Impfbereitschaft zu sanktionieren. Kommt der Arbeitgeber aber zu seinem Entschluss deshalb uns eine Kündigung auszusprechen, könne wir als Betroffenen dagegen gerichtlich vorgehen.
An dieser Stelle ein wichtiger Zusatz zu diesem aktuellen Punkt:
In den letzten Jahren gab es immer wieder Urteile zur Haftung der Arbeitgeber für Impfschäden beim Betriebsarzt. Diese Verfahren sind immer gegen Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer entschieden worden!
Aber Vorsicht! So wiesen die angerufenen Gerichte die Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche der Kläger zwar zurück, doch das bedeutet nicht, dass eine Arbeitgeberhaftung nach einer Impfung durch einen Betriebsarzt völlig unmöglich ist oder wäre.
Denn das angerufene Bundesarbeitsgericht (BAG) bezog sich in den Fällen unter anderen darauf, dass die Impfärztin eine freiberufliche Betriebsärztin und keine Beschäftigte des Arbeitgebers gewesen war. Sollte also ein angestellter Betriebsarzt, oder lädt der Arbeitgeber selbst zu einer Impfung ein, dann ist es sehr wohl möglich das der Arbeitgeber für die Versäumnisse wie etwa eine fehlerhafte Aufklärung haften müssen! Und grundsätzlich gilt: In einem solchen Fall wie hier, einer arbeitgeberorganisierten Impfung ist auch zu beachten, dass es sich bei festgestellten Impfschäden grundsätzlich auch um einen Arbeitsunfall handeln kann und das ruft wiederum die gesetzliche Unfallversicherung in den Vordergrund!
Zurück zur Probezeit: Natürlich gelten während der vereinbarten Probezeit für unsere Damen der Mutterschutz und damit auch der Kündigungsschutz. Aber Achtung, das hat natürlich bei einer Betriebsstilllegung keine Wirkung!
Wir haben also einen verfassungsrechtlichen Mindestkündigungsschutz in der Probezeit auf den wir und berufen können, mehr nicht. Daher unser Rat, seit während der Probezeit besonders aufmerksam auf die vereinbarten arbeitsrechtlichen von euch unterzeichneten und eingegangenen Verpflichtungen damit daraus ein fester Arbeitsvertrag werden kann.
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