Das kann doch nicht wahr sein? Doch!

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Stelle dir vor du wohnst von dem Ort deines Arbeitgebers weiter weg und musst mit deinem PKW jeden Tag pendeln. Und dann kommt es, du musst mal ….schnell !!!

Und genau das ist einem Arbeitnehmer aus Baden-Württemberg widerfahren. Er war mit seinem PKW auf dem Weg zu einem terminierten Geschäftsessen, Dabei unterbrach er die Anfahrt, da er dringend auf die Toilette musste. Dabei befand er sich auf einem abschüssigen Waldweg. Er vergaß einen Gang einzulegen und oder auch die Handbremse anzuziehen. Während er sein „Körperliches Problem „löste, kam sein PKW aber nun ins Rollen. Natürlich versuchte er sofort mit vollem körperlichem Einsatz das Fahrzeug zum Stehen zu bekommen, geriet da bei aber unter das rollende Auto. Es war dramatisch, denn er wurde dabei eingeklemmt und erstickte.

Der Rechtsstreit bestand in der Klärung, ob es sich hierbei um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Das Sozialgericht Stuttgart sah einen Arbeitsunfall in dem Vorgang. Doch die gesetzliche Unfallversicherung klagte gegen diese Entscheidung und ging in Berufung.

 

Das Landesarbeitsgericht entschied danach zu Gunsten der Klagenden Unfallversicherung und zu Ungunsten der Hinterbliebenen. Denn es sah keinen Arbeitsunfall vorliegen. Denn der Versicherungsschutz sei beendet gewesen, als der Arbeitnehmer in den Waldweg abgebogen ist ausstieg nach seinem anhalten vor Ort. Es sei zwar zutreffend, dass dieser weg zur Verrichtung der Notdurft als versichert angesehen werden kann. Dieses gelte aber nicht für die Notdurft Verrichtung selbst. Der Versicherungsschutz hätte erst wieder mit der Aufnahme des Wegs zum anberaumten Geschäftsessen bestanden.

Auch sei der Versicherungsschutz nicht dadurch wieder ausnahmsweise wieder greifend, weil der PKW sich in Bewegung gesetzt hatte und der Arbeitnehmer nun versuchte, dass Fahrzeug zum Stehen zu bringen.

Zwar bestehe der Versicherungsschutz grundsätzlich fort, wenn auf einem versicherten Weg an dem Fahrzeug eine Störung auftreten sollte, und der Versicherte zur Verrichtung einer privatnützigen Tätigkeit aussteigt. Eine Störung am Unfallfahrzeug oder Fahrzeug während einer solchen

Unterbrechung sei dieser privat veranlassten Unterbrechung des Weges zuzuordnen, zumal sie ohne diese Unterbrechung nicht aufgetreten wäre.

 

Hier wird uns vor Augen geführt, wie man dem Arbeitnehmer nicht mehr den Rechtsstatt mit seinen Urteilen erklären kann. Also immer und stets aufpassen, wenn ihr Unterwegs seid und es drückt……

Für die hinterbliebenen in einem solchen Fall geht es um sehr viel, denn eine Unfallrente ist etwas Solides gegenüber einer Hinterbliebenen Rente.

Quelle: Landessozialgericht Baden – Württemberg, Urteil vom 25.09.2023

L 1 U 1485/23

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