Darf der Arbeitgeber die Kommunikation der Arbeitnehmer untereinander mithören auch durch technische Einrichtungen?
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hatte in einem Fall zu beurteilen, ob der Arbeitgeber die Kommunikation seiner angestellten untereinander mithören kann und darf. Das nennt sich „Headset – System“! Die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG bestimmt sein soll oder ist. Eine Einführung und Nutzung unterliegen auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet werden.
Folgende Leitsätze sind zu beachten.
Es kommt nicht auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG an.
Können Führungskräfte mithilfe dieses Headsets – Systeme die Kommunikation unter Arbeitnehmern des Betriebs mithören, unterliegt die Einführung und Nutzung dieser technischen Einrichtungen auch dann der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden.
Kann eine technische Einrichtung, die unternehmensweit eingeführt wird, nur von einer zentralen IT – Abteilung für alle oder mehrere Betriebe betreut und gewartet werden, ist der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des betrieblichen Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig.
Das zwingende Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung iSv. § 50 Abs. 1 Satz 1BetrVG besteht auch dann, wenn eine Individualisierung der Arbeitnehmer nur auf betrieblicher Ebene erfolgen kann.
Dieses wegweisende Urteil des Bundesarbeitsgerichts sollte uns alle zu denken geben. Ob als Arbeitnehmer oder als Betriebsratsmitglied der GTL.
Hier werden Grenzen der Überwachung von uns allen eindeutig aufgezeigt.
Die Begründung des BAG
Quelle: Bundesarbeitsgericht. 1. Senat Beschluss vom 16.07.2024- 1 ABR 16/23
Ist sehr umfangreich und wird in Kürze unseren GTL – Mitgliedern zur Verfügung gestellt.