Blaulicht und Lärmrandale via Martinshorn.

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

Stell dir vor du befindest dich in einem Straßenbereich mit reduzierter Höchstgeschwindigkeit. Und siehst dann im Spiegel das von Hinten eben ein solches Rettungsfahrzeug mit allem drum und dran angefegt kommt. Du willst ja die Straße frei machen für das Rettungsfahrzeug, aber darfst du in diesem Fall selbst die Höchstgeschwindigkeit überschreiten um eine Rettungsgasse frei zu machen?

Für diesen Fall ist der § 38 (Absatz 1, Satz 2) der StVO Straßenverkehrsordnung entscheidend. Wichtig ist erst einmal ob das Rettungsfahrzeug gleichzeitig Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hat. Denn ausschließlich diese beiden Signale zeigen an, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer schnellstmöglich Platz machen müssen.

Bei dem Beispiel wie oben beschrieben kann der vorausfahrende PKW ( auch LKW ) seiner Pflicht , den Weg für das Rettungsfahrzeug frei zu machen, eben nur dann nachkommen, wenn er beschleunigt ( etwa in einer Baustelle mit 60 Km/h ) und dabei unter Umständen die zulässige Höchstgeschwindigkeit wie hoch auch immer überschreitet. Auch wenn er Gefahr läuft, dabei geblitzt zu werden!

Ein derartiges Vergehen unter diesen Umständen kann nicht mit einem Bußgeld belegt werden, da es sich um einen rechtfertigenden Notfall handelt.

 

Die Beweislast trägt in einem solchen Fall allerdings der Fahrer!

Beispiel. Wurde auf dem Blitzfoto nur sein Fahrzeug, nicht aber der hinterherfahrende Krankenwagen erfasst, muss er nachweisen können, dass er keine andere Wahl hatte, als eben die Höchstgeschwindigkeit, die dort vorgegeben war zu überschreiten.

 

Versucht also das Kennzeichen des Einsatzwagens und den jeweiligen Rettungsdienst aufzuschreiben wie etwa ASB oder Feuerwehr oder RK.

Sollte das Rettungsfahrzeug nicht geblitzt worden sein, kann mithilfe der notierten Daten feie Einsatzfahrt und somit auch die eigentlichen Umstände für die eigene Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden.

Ist für euch die Situation eindeutig, da der Einsatzwagen des Rettungsdienstes etwa nur mit Blaulicht, nicht aber das Martinshorn eingeschaltet hat, unser Tipp …..trotzdem beschleunigen !

Der besagte § 38 Absatz 2 StVO sieht zwar vor, dass Blaulicht alleine beim Einsatz, lediglich auf eine Gefahrenstelle hinweist und die Einsatzfahrzeuge kein Sonder – oder Wegerecht haben. Aber ist das noch realistisch? Wir meinen nein!

Wir wünschen euch Fahrten ohne Blaulicht und Martinshorn Begleitung

Mit kollegialem Gruße

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