Betriebsvereinbarung und Streit

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Einige von uns werden es schon eventuelle selbst erlebt haben. Unser Betriebsrat hatte mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, zu Papier gebracht und am sogenannten schwarzen Brett zur Kenntnis gebracht. Eventuell mit dem Hinweis auf eine durchzuführende Zustimmung der Belegschaft unsererseits.

Das wiederum führte zu einer langen juristischen Auseinandersetzung die letztendlich vor dem Bundesarbeitsgericht entschieden werden musste.

Der Hintergrund der Auseinandersetzung vor Gericht.

Die Arbeitgeberin schloss im Jahr 2007 mit dem BR eine Betriebsvereinbarung zu variablem Lohn oder Vergütungsbestandteilen der bei ihr im Lager beschäftigten Arbeitnehmer ab. Diese Vereinbarung sollte unter der Bedingung in Kraft treten, dass 80 % der abgegebenen der Arbeitnehmer  der in ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer ( also das betroffene Lagerpersonal ) bis zum Ablauf  einer von  der Arbeitgeberin gesetzten Frist einzelvertraglich schriftlich zustimmen. Für den Fall eines Unterschreitens des Zustimmungsquorums konnte in diesem Fall die Arbeitgeberin dies dennoch für ausreichend erklären, Der Betriebsrat hat jedoch die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend gemacht.

Und das war dann das Startzeichen für eine große Auseinandersetzung vor den Gerichten. Wir wollen mal an dieser Stelle die Vorinstanzen nicht so genau beschreiben. Nur so viel! Die angerufenen Vorinstanzen hatten das Begehren des BR abgewiesen. Begründung, die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung kann eben nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden. Darin sah das angerufene Gericht einen Widerspruch mit seinem Hinweis auf die Strukturprinzipien der Betriebsverfassung.

Es stellte klar, der Betriebsrat ist Repräsentant der Belegschaft! Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisung der Arbeitnehmer gebunden und benötige auch nicht die Zustimmung seiner zu vertretenden Arbeitnehmer!

Das angerufene Bundesarbeitsgericht argumentierte sein Urteil wie folgt:

Eine vom Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und auch zwingend. Sie gestaltet unabhängig vom Willen oder der Kenntnis beider Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis und erfasst auch später eintretende Arbeitnehmer.

Es schließt daher aus , das die Geltung ( Gültigkeit ) einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen eines Zustimmungsquorum verbunden  mit dem Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitsplatz zu verknüpfen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht , Beschluss vom 28.07.2020

1 ABR  4/19

Mit kollegialen Grüßen

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