Betriebsratswahl, aber es mangelt an Kandidaten.

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

In diesem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Betriebsratswahl in einer Klinik. Die Personalstärke war mit 170 angegeben worden. Nach § 9 das gültige Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist für einen Betriebsrat hier eine Stärke von sieben Mitgliedern also Kandidaten vorgesehen.

Bei der anschließend durchgeführten Betriebsratswahl im Jahr 2022 kandidierten jedoch nur drei Personen und entsprechend auch nur ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gebildet.

Die Arbeitgeberin hatte daraufhin diese Wahl für nichtig angesehen und Klage erhoben.

Das angerufene Bundesarbeitsgericht kam zu folgendem Ergebnis.

Es Urteilte, dass der Wahl eines Betriebsrats nichts entgegensteht, wenn nicht ausreichend oder genügend Bewerber für das Betriebsratsamt zu finden sind.

Es begründete diese damit, dass der § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausdrücklich den Willen des Gesetzgebers aufzeigt, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, als Betriebsräte gewählt werden.

Bei der Betriebsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Br-Sitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern also Kandidaten ausreicht!

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR-26/23

Dieses Urteil ist nicht hoch genug für uns einzuordnen bei einer Neugründung oder bei der Weiterführung eines Betriebsrats

Eure Fachgewerkschaft GTL immer Hochaktuell

 

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