Betriebsrat und die Kündigung eines Geschäftsführers

von (Kommentare: 0)

Ist es für einen amtierenden Betriebsrat wichtig, einordnen zu können, ob einem Geschäftsführer vom Arbeitgeber gekündigt werden kann oder nicht? Ja ist die Position eines Geschäftsführers denn überhaupt die eines Arbeitnehmers, wie es zB bei uns eindeutig der Fall ist?

Zu diesen nicht unwichtigen Fragen kam es vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zu einem doch sehr überraschend eindeutigen Urteil!

Der Hintergrund:
Einem Geschäftsführer war im Jahr 2021 gekündigt worden, und dieser legte gegen seine Kündigung reichte daraufhin vor dem Arbeitsgericht in Frankfurt a.M. Klage ein. Das angerufene Arbeitsgericht war der Meinung das er aber kein Arbeitnehmer sei und lehnte seine Klage ab.

Das danach angerufene Landesarbeitsgericht entschied im Anschluss aber zu Gunsten des Geschäftsführers und Klägers, denn der Rechtsweg zu den zuständigen Arbeitsgerichten sein nun einmal auf Grund der Kündigungsschutzklage gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 a und ArbGG eröffnet. Auch ist der Kläger als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 1 ArbGG anzusehen. Das Landesarbeitsgericht erkannte das Vorliegen eines gültigen Arbeitsverhältnisses aus dem vereinbarten Anstellungsvertrag zwischen Geschäftsführer und Arbeitgeber an. Aus diesem ergibt sich ein eindeutiges arbeitgeberseitiges Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer. Es ist völlig unerheblich, ob der Arbeitgeber dieses Weisungsrecht auch real ausübt. In diesen zugrunde liegenden Fall wurde der Kläger in seinem Anstellungsvertrag als Arbeitnehmer die die Beklagte als Arbeitgeber aufgeführt und bezeichnet. Nicht unerheblich bei der Urteilsfindung war auch, dass im vorliegenden Vertrag typische Regelungen zum Arbeitsort, zur Arbeitszeit und zum bezahlten Jahres- bzw. Erholungsurlaub und der Gewährung des Urlaubs festgeschrieben waren.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.02.2022, 19 Ta 507/21

Warum weisen wir auf dieses Urteil hin? Nun es ist für Betriebsräte schon von Bedeutung und sollte zur Kenntnis genommen werden.

Zurück