Betriebsrat & Einigungsstelle.

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

In diesem zugrunde liegenden Fall ging es um eine gerichtliche Klärung über die Einbeziehung einer Einigungsstelle. Hier ging es zwar um ein Handelsunternehmen mit Hauptsitz in Köln und deren Filialen. Genauso sind auch zahlreiche Speditionen und Lagerunternehmen aufgestellt. Und somit hat dieses Urteil auch eine Aussagekraft für uns.

Der Hintergrund: Hier ging die Auseinandersetzung um den durch den Betriebsrat mitzubestimmenden Dienstplan der neu gestaltet werden sollte. Zum Anhörungstermin am 03.05.2024 bestellte das Arbeitsgericht in Köln auf Antrag der Arbeitgeberin einen in Niedersachsen ansässigen Rechtsanwalt zum Vorsitzenden der Einigungsstelle und setzte gleichzeitig die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite fest.

Aber schon vor der am 07.05.2024 erfolgten Zustellung des Beschlusses an den Betriebsrat lud der eingesetzte Einigungsstellenvorsitzende die Beteiligten und deren Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 03.05.2024, versandten E – Mail -Schreiben zur anberaumten Sitzung der Einigungsstelle am Samstag, den 04.05.2024 in seine Kanzleiräumlichkeiten ein. Auf demselben Mitteilungsweg teilte der Rechtsanwalt des Betriebsrats dem Einigungsstellenvorsitzenden und auch deren Vertreter mit, dass von Seiten des BR niemand an der anberaumten Sitzung der Einigungsstelle teilnehmen könne. Auch wurde darauf hingewiesen, dass er den gerichtlich eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden auf keinen Fall akzeptieren und im Auftrag des Betriebsrats sogleich Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in Köln einlegen werde. Die Einigungsstelle tagte jedoch am 04.05.2024 und genehmigte die Dienstpläne im Spruchwege, ohne dass die Arbeitnehmervertreter anwesend waren.

Auf die folgende Beschwerde des Betriebsrats hat folgend das LAG den arbeitsrechtlichen Einsetzungsbeschluss zum Teil abgeändert und einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden, für die noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Dienstpläne bestellt. Auch hat sich das LAG nicht gehindert gesehen, obwohl die Einigungsstelle deren Bestellung Gegenstand des Verfahrens war, bereits entschieden hatte.Vor dem Hintergrund dass die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle eine Gestaltungsentscheidung ist, die ihrem Wesen nach erst mit Eintritt ihrer formellen Rechtskraft wirksam werden kann, ist die Einigungsstelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht befugt, die vorliegenden streitigen Angelegenheiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeberdurch seinen Spruch zu regeln. Dies gilt besonders auch in eiligen Angelegenheiten! Auch hat der Gesetzgeber bei Eilbedürftigkeit durch stark abgekürztes Fristen im gerichtlichen Einsetzungsverfahren bereits Rechnung getragen. Wichtig in diesem zugrunde liegenden Fall ist für uns, dass gegen den Beschluss des LAG Köln kein weiters Rechtsmittel zugelassen ist.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16.05.2024                        —9 TaBV 24/24

Und diese Entscheidung ist bei allen Angelegenheiten von großer Bedeutung! Beispiel ist etwa das Personal abgebaut werden soll oder eine Insolvenz steht im Raum. Wenn das mit Zeitdruck verbunden ist, kann es zu schweren Fehlentscheidungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer kommen.

Wir wünschen euch keine Sorgen für eure Zukunft, eure GTL das steht für Zuverlässigkeit in allen Belangen, die euren schweren Arbeitsalltag

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