Auf der Straßenbaustelle

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Natürlich kennen wir das Arbeiten auf den Baustellen! Besonders Gefährlich ist aber immer auf den Straßenbaustellen, und hier ist besondere Vorsicht geboten. Wir fahren alle Baustoffe, die benötigt werden, heran und Aushub und anders wieder ab.

Aber nicht nur wir sind tunlichst mit der entsprechenden Schutzausrüstung auszustatten, sondern auch dringend geboten eine entsprechende Vorsicht walten zu lassen wie im Besonderen die vor Ort tätigen Kollegen Bauarbeiter.

Denn im Betätigungsfeld aller kann es sein das der Kollege (vielleicht auch ihr selbst) auf die noch freigegebene Fahrbahn treten müsst Und dieser fließende Verkehr ist stets eine Gefahr für euch.

Vor Gericht kam es in einem solchen Zusammenhang zu einer Gerichtlichen Auseinandersetzung mit folgendem Hintergrund.

Ein Straßenbauarbeiter aus Lüneburg war im Bereich einer Baustelle von einem PKW auf der freigegebenen Fahrbahn erfasst worden. Dieser Mann war außerhalb der durch Barken abgetrennten Baustellenbereichs selbst mit Fahrbahnmarkierungen beschäftigt. Er stand gebückt mit dem Rücken zum fließenden Verkehr.

Die Haftpflichtversicherung der PKW – Fahrerin erkannte die Haftung lediglich zu 75 % an. Daraufhin klagte der Bauarbeiter.Das Landgericht wies die Klage des Bauarbeiters ab, dass Oberlandesgericht kam zur selben Entscheidung und begründete es so.

Dem Kläger dem Bauarbeiter sei eine Mitverschuldung in Höhe von 25 % anzulasten. Denn er habe sich einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO geleistet der ihm angelastet werden muss. Denn er habe für eine Absicherung sorgen müssen und nicht ohne eine solche Absicherung, auf die für den für den Verkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten vornehmen dürfen und dabei eben nicht auf den fließenden Verkehr zu achten.

Auch sei der Kläger nicht als Fußgänger zu sehen gewesen. Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Denn Fußgänger seien solche Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen. Für Bauarbeiter (und auch euch als Fahrer von Anlieferungen), der auf einer Straße Arbeiten verrichtet treffe das nicht zu.

Quelle Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 16.11 2022

                                                     14 U 87/22

Hier an diesem Fall wird schnell deutlich das ihr als Fahrpersonal ebenfalls besonders bei einem Unfall betrachtet werdet. Wer auf Baustellen war kennt es, dass man zum Unterzeichnen der Lieferung erst einmal laufen muss. Oder direkt neben dem fließenden Verkehr das Fahrzeug außerhalb des Führerhauses zu bedienen hat.

Selbst habe ich Jahrzehnte mit auf den Baustellen mit meinem Silo Fahrzeug Abladetätigkeiten verrichtet. Da erhält man sehr schnell einen ganz anderen blick für die Gefahren von Geschwindigkeit in Baustellen und sonstigen Unwägbarkeiten

Bitte seit stets Vorsichtig und Besonnen es werden bestimmt Menschen auf euch warten die euch Lieben und euch vermissen würden.

Eure GTL die stets ein wachendes Auge auf euren schweren Arbeitsalltag und eure Probleme hat. Wo auch immer!!!!!

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