Auch für Schichtfahrer spannend!

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

Auch Tarifverträge stimmen offensichtlich nicht immer mit geltendem Recht überein. Diese Erkenntnis trat bei einem Rechtsstreit zu Tage, der bis vor das Bundesarbeitsgericht getragen wurde.

Der Hintergrund stellte sich wie folgt dar. Es bestand in einem Tarifvertrag eine Regelung, nach der sich der Zuschlag für geleistete Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines bestehenden Schichtsystems verstößt sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG. Dies Entschied das letztendlich angerufene Bundesarbeitsgericht.Geklagt wurde von Seiten einer Brauerei aus Hamburg. Dort wurde wie auch bei einigen von uns Schichtarbeit geleistet. Nach dem dort gültigen MTV (Manteltarifvertrag) für die Arbeitnehmer, ist für die Arbeit in der Nachtschicht in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ein Zuschlag von 25 % zum geltenden Stundenlohn vom Arbeitgeber zu zahlen. Für entsprechende Nacht – Arbeit im selben Zeitraum außerhalb dieses Schichtsystems die anfällt, einen Zuschlag von 50 %! Und das obwohl bekanntlich von regelmäßiger Nachtschichtarbeit erhebliche gravierendere Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer ausgehen als gelegentlichen Nachtarbeit.Es kam so, dass die Kläger festgestellt haben wollten, dass die Beklagte den Zuschlag von 50 % auch für die „normale Nachtschicht „zu zahlen hat . Die wiederum hält die Tarifvereinbarung für wirksam. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen.

Das BAG sah es anders. Die gegen die vorherigen Urteile eingereichte Revision hatte Erfolg

Denn Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer sind nun nach Auffassung des Senats miteinander vergleichbar! Nach dem vorliegenden Manteltariftarifvertrag (MTV) ist bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb vom Schichtsystemen auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen.

Und deshalb kann der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer eben nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen. Auch lassen sich keine anderen sachlichen Gründe, die die schlechtere Entlohnung der Nachtschichtarbeitnehmer rechtfertigen würden, aus dem MTV nicht entnehmen. Der Kläger kann den höheren Zuschlag von 50 % verlangen!

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2020

10 AZR 334 / 20

Mit kollegialen Grüßen an unsere Kollegen die Schicht – fahren wie zum Beispiel bei der Energiebelieferung von Zementwerken und anderen Kunden die ununterbrochen unsere Arbeitskraft erfordern. Prüft auch bei euch, ob alles rechtens ist!

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