Arbeitsorganisation der Arbeitgeber.

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Die Arbeitsorganisation der Arbeitgeber für den Fahrer muss die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Das heißt, der Dispositionsauftrag und Fahrauftrag muss den Arbeitsschutz und die Einhaltung der Lenk-, Arbeit – und Ruhezeiten gewährleisten.Verpflichtend ist ebenfalls die regelmäßige Einweisung der Fahrer und die regelmäßige Überprüfung.

Durch die ausdrückliche Normierung der Verpflichtung des Unternehmers, die Arbeit der Fahrer so zu planen, dass diese die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 und der VO (EWG) Nr. 3821/85 (Kontrollgerät) einhalten können, wird die Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Einhaltung der Sozialvorschriften sichergestellt.

Die Verpflichtung, die Arbeit der Fahrer entsprechend zu planen, schließt ein, die übertragenen Aufgaben und anzufahrenden ziele so zu terminieren, dass der Fahrer diese problemlos unter Beachtung der STVO und der Sozialvorschriften bewältigen kann.

Die ordnungsmäßige Planung setzt auch voraus, dass etwa Verzögerungen durch Verkehrsstaus, Grenzkontrollen u.ä. Berücksichtigt werden müssen, soweit diese vorhersehbar sind.

Darüber hinaus müssen neben dem Unternehmen nun auch Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen sicherstellen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen diese Verordnung verstoßen (561/2006/EG).

Diese Verpflichtung gegenüber dem Unternehmer steht damit auch in Abhängigkeit der Organisationsverletzung.

Die Beachtung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist auch Kriterium für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen nach dem PbefG und dem GüKG.

Pflicht des Unternehmens zu regelmäßigen Überprüfung des Fahrpersonals auf Einhaltung der Lenk- Arbeits und Ruhezeiten!

Unter einer regelmäßigen Überprüfung ist eine Überprüfung durch den Unternehmer mindestens einmal wöchentlich zu verstehen, wobei bei festgestellten Zuwiderhandlungen des Fahrpersonals vom Unternehmer Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit sich die Verstöße nicht wiederholen können.

Dazu folgendes.

Das OLG Stuttgart stellte fest, dass es im Einzelfall nicht ausreichen kann, wenn der Arbeitgeber bei der Einstellung die Fahrer über die Lenk und Ruhezeiten belehrt und darüber hinaus einen Revers unterzeichnen lässt, dass sie im Einzelfall der Zuwiderhandlung die Geldbuße selbst zu tragen hätten. Das Gericht stellte auch heraus, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht in dem erforderlichen Maße nachkommt, wenn er lediglich eine einmalige Belehrung vornimmt.

Diese Belehrung muss auch ohne besonderen Anlass, regelmäßig wiederholt werden, um die Erinnerung an die wichtigen Sozial und Sicherheitsvorschriften wach zu halten.

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