Ärger zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber!

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

In einer solchen prekären Angelegenheit kam es am Ende der juristischen Auseinandersetzungen zu einem Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht.

Der Hintergrund stellt sich wie folgt da.

Einer betroffenen Mitarbeiterin wurde von ihrem Arbeitgeber in NRW eine betrügerische Haltung vorgeworfen. Während diesem Gespräch wurde ihr sofort der Abschluss eines Aufhebungsvertrags angeboten!

Dieses ihr unterbreitete Angebot galt aber nur unter der Bedingung, dass der Aufhebungsvertrag sofort von ihr zu unterschreiben ist. Ihr wurde lediglich eine Bedenkzeit von 10 Minuten eingeräumt. Auch wurde ihr deutlich gemacht, dass das vorgelegte Angebot nur dann seine Gültigkeit hat, wenn sofort eine Unterzeichnung erfolgte.

Die Angestellte unterzeichnete den Aufhebungsvertrag und legte danach sofort Klage dagegen ein. Sie begründete das mit dem für sie unangemessenen Zeitdruck dem sie ausgesetzt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Paderborn gab der eingereichten Klage statt, das Landesarbeitsgericht in Hamm wiese die Klage der Arbeitnehmerin ab.

Das Bundesarbeitsgericht kam am Ende zu dem Urteil!

Der vorgelegte Aufhebungsvertrag wegen eines Verst0ßes gegen das Gebot eines fairen Verhandelns nicht unwirksam. Auch stelle es kein unfaires Verhandeln dar, wenn der Arbeitgeber der Bitte des Arbeitnehmers nach Einräumung einer sogenannten Bedenkzeit oder Einholung eines Rechtsrates nicht nachkommt, sondern sein Aufhebungsangebot nur zur sofortigen Annahme dem Arbeitnehmer unterbreitet und dem Arbeitnehmer erklärt, dass er es nicht mehr aufrechterhält, wenn er der Arbeitnehmer den Raum verlässt.

Dieses sah das Bundesarbeitsgericht als zulässigen Druck an, im Rahmen von Vertragsverhandlungen, mit denen der Arbeitgeber auf zulässige Weise versucht, sein Verhandlungsziel zu erreichen.

Die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmer sei nur dann unfair und beeinträchtigt, wenn der Abschluss des Aufhebungsvertrags die einzige Option ist für den Arbeitnehmer, um sich der Verhandlungssituation zu entziehen.

Bleibt es dagegen beim schlichten und klaren Nein, liegt kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2022

                            -6  AZR  333/21  

In diesem uns vorliegenden beispielhaften Fall zweigt sich deutlich die immer wieder angewandte Taktik der Arbeitgeber. Es ist die zu unseren Ungunsten ausgeübte, geradezu überfallartige Art, keine Zeit für den Arbeitnehmer einzuräumen über das stattfindende überhaupt nachdenken zu können. Und das findet nicht nur in derart unangenehmen Sachverhalten wie hier statt. Der Arbeitgeber hat immer lange Vorbereitungen getroffen, um euch damit zu konfrontieren, zu überraschen und dann euch dazu zu verleiten sein genauestens vorbereitetes Angebot zu akzeptieren.

Daher niemals sich unter Zeitdruck setzen lassen, schon überhaupt nicht als Vertreter der Kollege oder als Betriebsratsmitglied.

Eure Fachgewerkschaft GTL.

Zurück