Änderungen im Artikel 12 der (EG) 561/2006
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:
„ Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird , kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen auch von Artikel 6 Absätze 1 und 2 und von Artikel 8 Absatz 2 abweichen , indem er die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu einer Stunde überschreitet , um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen .
Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten , sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde , die der zusätzlichen Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Fahrers , um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen , unmittelbar vorausgeht .
Ein wenig Satire an dieser Stelle sei erlaubt!
In diesen 30 Minuten „Fahrtunterbrechung „er sich doch Sinnvoll an der Rampe mit Be – und entladen sportlich beschäftigen oder etwa nicht? Man hätte vielleicht noch einen Rest an Verständnis, wenn dort eine echte Pause vorgeschrieben wäre! Ist es aber nicht!
Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des Bestimmungsorts oder des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Jede Lenkzeitverlängerung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen , die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss . „
So weit so ungut! Auf was müssen wir in einem solchen Fall zusätzlich unbedingt beachten?
Nun wir müssen schon einem das mit einem präzisen Vermerk versehene Schaublatt oder dem Ausdruck aus dem Kontrollgerät mindestens für die 28 nächsten Arbeitstage mit bei uns führen! Warum? Nun bei einer Unterwegkontrolle habt ihr beim Auslesen der Fahrerkarte das Problem das der Vorgang als Verstoß logischer Weise auftaucht!
Mit dem mitgeführten Beweismittel könnt ihr euer Handeln also legitimieren!
Als Referenten im Bereich der Weiterbildung haben wir den Kollegen immer folgendes mit auf den Weg gegeben. Es können nach wie vor Betriebe in einem Zeitraum von einem Jahr von den Behörden kontrolliert werden. Daher ist es empfehlenswert diese als Dokument anzusehenden Ausdrucke für ein Jahr aufzubewahren auch Privat!
Wir wünschen euch eine gute Fahrt eure Kollegen von der Fachgewerkschaft im Speditions und Lagerbereich.
Ralf Vüllings