Änderungen des Artikel 9 der Richtlinie 561/2006/EG
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
- Artikel 9 wird wie folgt geändert:
9.a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„ ( 1 ) Legt ein Fahrer , der ein Fahrzeug begleitet , das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird , eine regelmäßige tägliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ein, so darf diese Ruhezeit abweichend von Artikel 8 nicht mehr als zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden , deren Gesamtdauer eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit oder reduzierten wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine Schlafkabine, eine Schlafkoje oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
In Bezug auf regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten gilt diese Ausnahme für Fähr – oder Zugreisen nur, wenn
1.a) die geplante Reisedauer 8 Stunden oder mehr beträgt und
b) der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine auf der Fähre oder im Zug hat. „
1.b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„ ( 2 ) Die von einem Fahrer verbrachte Zeit , um zu einem in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist , anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist nur dann als Ruhepause oder Fahrtunterbrechung anzusehen , wenn sich der Fahrer in einem Zug oder auf einem Fährschiff befindet und Zugang zu einer Schlafkabine , einer Koje oder einem Liegewagen hat . „
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 9 a „
Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Nutzung autonomer Fahrsysteme in den Mitgliedsstaaten und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem Bericht geht sie insbesondere auf die möglichen Auswirkungen dieser Systeme auf die Vorschriften über Lenk - und Ruhezeiten ein. Diesem Bericht ist gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beizufügen. „
Wir hoffen euer Interesse geweckt zu haben uns wünschen euch immer eine gute Heimkehr.