Abfindungen und das Finanzamt.

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

In einem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage einer Arbeitnehmerin. Sie hatte einen Arbeitsvertrag, in dem eine Klausel mit dem Arbeitgeber vereinbart war, dass zusätzlich zum Vertrag über eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung eine sogenannte Sprinterklausel greift.

 

Diese bedeutete, dass der genannten Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Davon machte die Klägerin nun auch -gebrauch. So erhielt sie die vereinbarte weitere Abfindung vom Arbeitgeber.

 

Das zuständige Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, jedoch nicht aufgrund der Ausübung der „Sprinterklausel „ausgezahlten Betrags. Es verwies in diesem Fall auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.02.2018 (Az. 1 K 279 / 17), dass die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertete.

 

Nun kam es vor dem Hessischen Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung.

 

Denn es gab der Klage der Arbeitnehmerin recht. Es argumentierte, dass die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers ist. Eine im Gegenzug nun gezahlte vereinbarte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung folgerichtig ermäßigt zu besteuern. Und das gilt grundsätzlich auch für eine zusätzliche Abfindung, die für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten „Sprinterklausel „gezahlt wird.

Denn auch in einem solchen Fall wie diesem, kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. Daher sei der weitere Abfindungsbetrag nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetz nun ermäßigt zu besteuern , denn auch diese Abfindung findet ihren Rechtsgrund r Aufhebungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sei nicht getrennt davon zu betrachten .

 

Quelle: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 27.07.2021

10 K 1597 / 20

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