1. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert:

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Artikel 1

 

    Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert :

 

  1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„ aa ) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotage Beförderungen mit Fahrzeugen  , deren zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2, 5 Tonnen übersteigt , oder „ .

 

  1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
  1. a) Buchstabe aa erhält folgende Fassung:

 

  1. aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als

7 ,5 Tonnen,

 

  1. i) zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder

 

  1. ii) zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern,

ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und das die Beförderung nicht gewerblich erfolgt;“;

 

  1. b) folgender Buchstabe wird eingefügt :

„ ha ) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2 , 5 , aber nicht mehr als 3,5 Tonnen , die für die Güterbeförderung eingesetzt werden , wenn die Beförderung nichts als gewerbliche Beförderung , sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das nicht als gewerbliche Beförderung , sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt , die das Fahrzeug führt, „ .

 

  1. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angeführt:

„ r ) „ nichtgewerbliche Beförderung jede Beförderung im Straßenverkehr  , außer Beförderung auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt oder indirekt ein Einkommen für den Fahrer oder das Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang  mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht . „

 

  1. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„ ( 5 ) Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug , das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird , als andere Arbeiten festhalten ; ferner muss er gemäß Artikel 34  Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung ( EU ) Nr. 165/2014 die Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( * ) festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in den Fahrtenschreiber einzugeben.

(*) Verordnung (EU) Nr. 165 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung ( EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung

(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABI.L 60 vom 28.2.2014, S.1)

Soweit die Änderungen für die Zukunft.

An dieser Stelle einmal eine Denksportaufgabe! Wie ist es denn, wenn wir eine technische Panne unterwegs haben und unsere unersetzlichen Kollegen aus unserer Werkstatt eilen uns nach mit einem sagen wir einmal Sprinter? Worauf müsste er achten, außer natürlich das er heil bei uns eintrifft und uns Hilfe leistet. Und wir stehen etwa 170 km weiter Hilfe erwartend auf einem angemessenen Parkplatz!

Mit kollegialen Gruß

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